Begriffserklärungen in Kurzform

 

Anfänger:

Der Anfänger darf als Gastschütze in einem Schützenverein schießen. Dazu ist lediglich das Mindestalter zu beachten. Der Gast kann auf dem Schießstand Waffen und Munition zum sofortigen Verbrauch erwerben. Somit kann sich jeder Schießsportinteressierte ein Bild von diesem Sport machen. Gastschützen zahlen üblicherweise eine Standgebühr, i.d.R. zwischen 10.- € und 20.- € plus

der verschossenen Munition.

 

Aufrechterhaltung der Bedürfnis:

Der Sportschütze mit WBK ist verpflichtet sein Training weiterhin mittels Schießbuch zu

dokumentieren. Wenn ein Waffenbesitzer den Sport nicht mehr ausübt und aus dem Schützenverein austritt, so ist der Verein gegenüber der Behörde meldepflichtig. Der Sportschütze verliert das Bedürfnis für Waffen mit der Folge, dass die Behörde die WBK einfordern wird und setzt eine Frist zur Überlassung der Waffen an Berechtigte.

 

Anscheinswaffen:

Waffen, die originalen Kriegswaffen nachempfunden sind.

 

Aufsicht oder Schießleiter:

Es ist eine gesetzliche Vorgabe, dass das Schießen auf Schießständen jeder Art beaufsichtigt werden muss. Den Anweisungen der Aufsicht oder Schießleiters ist unbedingt Folge zu leisten, ansonsten droht ein Verweis vom Stand.

 

Beantragung der WBK:

Es gibt für die Privatperson zwei Wege zum legalen Waffenbesitz - als Sportschütze oder als Jäger.

Für den Antrag zur WBK werden benötigt:

 

Sportschützen:

- Bedürfnisbescheinigung des Verbandes (setzt die mindestens einjährige  Mitgliedschaft voraus)

- Nachweis der sicheren Einlagerung (Tresorkaufrechnung)

- Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am sportlichen Schießen für mindestens 1 Jahr (Schießbuch)

- Personalausweiskopie (Mindestalter)

- Waffensachkundezeugnis

- Bescheinigung vom Verein, dass diese auch über einen zugelassenen Schießstand verfügen, auf dem die beantragte Waffe auch geschossen werden kann.

 

Jäger:

- Jagdschein

- Nachweis der sicheren Einlagerung (Tresorkaufrechnung)

- Generell ist die WBK nicht beschränkt, weder auf das Kaliber, noch auf die Anzahl der Waffen. Alles was auf der grünen WBK muss, verlangt einen Voreintrag der Behörde, das wiederum ein Bedürfnis voraussetzt. Das Bedürfnis wird allerdings verweigert, wenn es nicht ausreichend begründet wird.

 

Bedürfnis:

Jeder der eine scharfe Schusswaffe erwerben will, braucht eine waffenrechtliche Erlaubnis (außer auf dem Schießstand). Dazu muss dieser eine Bedürfnis nachweisen. Diese Bedürfnis bekommt der Sportschütze von dem Verband dem er über den Schützenverein angehört. Dieser bescheinigt, dass der Sportschütze länger als 1 Jahr regelmäßig am Training mit Waffen teilnimmt und für die Ausübung dieses Sports eine Waffe benötigt.

Der Sportschütze hat ein „Grundbedürfnis“ von 2 Kurzwaffen und

3 Selbstladelangwaffen. Außerdem kann er sich nach Anerkennung als Sportschütze und Erteilung der gelben WBK beliebig viele andere Waffen kaufen, die auf der gelben WBK „passen“.

 

Bedürfnisprinzip:

Es gilt das Bedürfnisprinzip. Das heißt – jeder der eine scharfe Schusswaffe erwerben will, muss nachweisen wozu er sie benötigt. Dem Sportschützen zu seinem Schießsport, dem Jäger zur Jagd, dem Bewacher zum Personenschutz, dem Waffensammler für seine Sammlung. Diese Begründung ist letztlich das Bedürfnis.

 

Behörde:

Waffenrechtliche Erlaubnisse werden über eine zuständige Behörde beantragt. In kleinen Kreisen ist das oft das Ordnungsamt. Aber auch die Polizei kann in einigen Städten oder Gemeinden zuständig sein. Das Rathaus oder Bürgerbüro sollte Auskunft über die Zuständigkeit geben können, oder ein Waffengeschäft in der Nähe.

 

Dekowaffen:

Vormals scharfe Schusswaffen, die durch Bearbeitung waffenwesentlicher Teile dauerhaft ihre Schusswaffeneigenschaft verloren haben.

 

Erben:

Erben können den Waffennachlass eines Verstorbenen übernehmen. Dazu muss nach Antritt des Erbes eine Frist von 4 Wochen eingehalten werden, um eine grüne WBK zu beantragen.

Erben bekommen keine Munitionserwerbserlaubnis. Tritt der Erbfall ein und der Erblasser verfügte über Waffen, ist vorab ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter sinnvoll. Ein Erbschein für den Nachweis als Erbe ist notwendig.

 

Erwerb:

Wichtiger Punkt, denn das Waffengesetz kennt nicht den kaufmännischen Erwerb an einer Sache.

Erwerben heißt – die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand erlangen. D.h. jedermann darf eine Waffe auf einem Schießstand erwerben und sie nach den Regeln des Schießstandes bzw. Sportordnung benutzen, ohne dass dieser eine WBK benötigt. Auch ein Finder oder Dieb einer Waffe erwirbt eine Waffe, auch wenn beide daran kein Eigentum bekommen.

 

Führen:

.. von Waffen. Führen bedeutet eine Waffe außerhalb des umfriedeten Besitztums, oder

Geschäftsräume des Besitzers zu tragen. Dazu wäre ein Waffenschein notwendig. Siehe auch Transport. Das gilt auch für Schreckschuss- und Druckluftwaffen.

 

F-Zeichen:

Kennzeichnet Waffen, dessen Geschossenergie unter 7,5 Joule liegen. Waffen mit dieser Kennzeichnung findet man üblicherweise auf Luftdruckwaffen oder den stärkeren Softairwaffen. Der Erwerb dieser Waffen ist ab 18 Jahren frei.

 

Gebühren und Kosten:

Die Gebühren sind regional sehr unterschiedlich. Die Gemeinden dürfen die Gebühren

innerhalb eines gewissen Rahmens selbst festlegen.

 

Geschwindigkeit:

Wird in Tabellen in Metern pro Sekunde (m/s) angegeben. Freie Luftdruckwaffen erreichen nicht mehr als 175 m/s. Umgerechnet sind das immerhin 630 Km/h. Das Polizeikaliber 9 Luger erreicht etwa 350 – 420 m/s. Gewehrgeschosse können über 1000 m/s schnell sein.

 

Information:

Wer am Schießen interessiert ist, findet immer genug Ansprechpartner im Schützenverein. Wenn dann die Beantragung der WBK geplant wird, hilft gerne der Lehrgangsleiter einer Waffensachkundeschulung oder der Sachbearbeiter der Behörde. Auch ein Waffengeschäft wird bei der Suche eines Schützenvereines weiterhelfen können. Auch sog. Schnupperkurse werden angeboten, die dann von einem kompetenten Leiter geführt werden.

 

Jagdschein:

Jede Privatperson kann sich an einer Jagdschule anmelden und bekommt nach absolvierter Prüfung ein Zeugnis. Mit diesem Zeugnis kann er/sie jederzeit einen Jagdschein lösen. Der JS ist zeitlich befristet und setzt eine abgeschlossene Jägerhaftpflichtversicherung voraus.

Der Jagdschein berechtigt zum Erwerb von Langwaffen aller Art und zwei Kurzwaffen.

 

Joule:

Maß der Geschossenergie, anhängig von der Geschwindigkeit und Masse des Geschosses.

Zum Vergleich:

Freie Luftdruckwaffen mit „F“-Zeichen haben eine Max. Energie von 7,5 Joule. Das bekannte Polizeikaliber 9 mm Luger hat ca. 550 Joule, vergleichbar mit dem amerikanischen .45 ACP Standardkaliber.

Die .44 Magnum erreicht 1500 Joule. Übliche Jagdlangwaffen liegen im Bereich

1000 – 5000 Joule. Das alte Natokaliber 7.62 x 51 erreicht 3500 Joule, das neue Natokaliber 5,56 x 45mm liegt bei 1500 Joule.

 

Kaliber:

Im Prinzip ist die Kaliberangabe nur der Durchmesser des Geschosses, bzw. Innendurchmesser des Laufes und wenig aussagend. Wenn jemand von Kaliber 9 mm weiß man immer noch nicht, ob er 9mm kurz, 9 mm Para, 9 mm Makarow, usw. meint. das ist wichtig, denn es handelt sich um grundverschiedene Munition, die auch nicht beim Laden einer Waffe verwechselt werden darf.

 

Kauf:

… und Besitz ohne WBK möglich? Natürlich nein!

Kein Waffenbesitzer darf und kann eine Waffe an Unberechtigte verkaufen. Da jede Waffe in einer WBK eingetragen ist, ist der Weg einer Schusswaffe immer nachvollziehbar. Man bekommt eine Waffe nur dann ausgetragen, wenn ein Neueintrag auf einer anderen WBK erfolgt, oder diese an den Waffenhandel verkauft, die dann dort ins Waffenhandelsbuch eingetragen wird.

 

Kontrolle:

Mit der Beantragung der WBK räumt man der Behörde ein Kontrollrecht ein. Die Behörde ist jederzeit, aber mit Anmeldung, zu einem Hausbesuch befugt, um eine Waffen- und Tresorkontrolle durchzuführen.

 

Auf Schießständen hat der Schießleiter jederzeit das Recht die WBK und die Waffen zu überprüfen. Auch polizeiliche Kontrollen dürfen durchgeführt werden.

 

Kriegswaffen:

Vollautomatische Waffen sind generell Kriegswaffen. Nach- oder umgebaute Waffen müssen mehrere Umbauten haben, damit sie ihre Kriegswaffeneigenschaft verlieren und somit in den privaten Handel dürfen. Das BKA bestätigt dieses mit einem Feststellungsbescheid, dass der Hersteller der Waffe beantragen muss.

 

Leihe:

Das Ausleihen von Waffen ist möglich, jedoch nur an Berechtigte. Berechtigt ist derjenige, der eine WBK hat, ein Büchsenmacher oder Jäger. Der Büchsenmacher darf die Waffe überarbeiten, reparieren oder verschönern. Beide, also Verleiher und Leihnehmer müssen ein Schriftstück fertigen und beide müssen eine WBK-Kopie des anderen vorlegen können. Die Gültigkeit dieses Schriftstücks ist auf längstens einen Monat begrenzt.

 

Luftdruckwaffen:

Auch Luft- und Federdruckwaffen sind im WaffG erfasst und definiert: Antrieb der Geschosse erfolgt mit kalten Gasen oder Federdruck. Dazu zählen übliche Luftgewehre bzw. –Pistolen, Co2 Waffen, Pressluftwaffen oder andere Waffen, die das Geschoss mittels Federdruck treiben. Alle werden in zwei Kategorien eingeteilt. Unter und über 7,5 Joule Geschossenergie. Letztere sind WBK-pflichtig.

Mindestalter:

Der Gesetzgeber schreibt für den Umgang und Erwerb ein Mindestalter vor. Dieses muss zwingend auch von dem Schießleiter eingehalten und kontrolliert werden.

Unter 12 Jahren ist das Schießen mit Waffen grundsätzlich verboten.

Ab 12 Jahren ist das Schießen mit Luftdruckwaffen erlaubt, wenn beide Eltern schriftlich zustimmen.

Ab 14 Jahren ist der Erwerb und Umgang mit Softairwaffen bis 0,5 Joule erlaubt. Weiterhin ist das Schießen auch mit sonstigen Waffen erlaubt, wenn die Eltern schriftlich zustimmen.

Ab 16 Jahren ist das Schießen ohne Kaliberbegrenzung in Schützenvereinen erlaubt. Auch der Jugendjagdschein ist möglich, aber ohne Waffenerwerb.

Ab 18 Jahren ist der Erwerb von „F“ und „PTB“ Waffen erlaubt. Der 18 jährige kann auch eine WBK als Sportschütze beantragen, die dann aber auf Kleinkaliberwaffen mit max. 200 Joule begrenzt wird.

Der 18 jährige Jäger, d.h. mit bestandener Jägerprüfung darf alle Arten von Waffen erwerben, die nicht nach Bundesjagdrecht verboten sind.

Ab 21 Jahren ist die Beantragung einer WBK für Großkaliber möglich, aber nur mit erfolgreich abgelegter MPU.

Ab 25 Jahren ist die uneingeschränkte Beantragung von Waffen aller Art möglich.

 

MPU:

Medizinisch-psychologische Untersuchung. Bescheinigt die geistige Reife zum Erwerb von Schusswaffen. Der 21 – 24 jährige Sportschütze benötigt dieses Gutachten, um Großkaliberwaffen beantragen zu können. Das Gutachten muss privat bezahlt werden und kostet derzeit ca. 150.- – 200.- €.

Ebenso kann die Behörde unabhängig vom Lebensalter des Antragstellers eine MPU fordern, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.

 

Munitionsbezeichnung:

Eine Munitionsbezeichnung ist für eine Sorte Munition eindeutig. Die deutsche Bezeichnung muss mindestens aus zwei Zahlengruppen bestehen, wie z.B. 9 x 19 mm oder 8 x 57 IS. Die erste Zahl steht für das Kaliber, die zweite für die Hülsenlänge, evtl. ergänzt mit Zusatzbezeichnungen.

Es gibt Ausnahmen wie 9 mm Luger. Letzteres Anhängsel bezeichnet Erfinder oder Hersteller.

 

Die anglo-amerikanische Bezeichnung ist ein Zollmaß für das Kaliber, auch evtl. ergänzt mit Zusatzbezeichnungen. .308 Winchester oder .45 ACP, um zwei bekannte zu nennen. Die Hülsenlänge ist nicht bezeichnet.

Schrotpatronen werden ebenfalls mit zwei Zahlengruppen bezeichnet. 12/76 bedeutet 12’er Kaliber mit 76 mm langer Hülse. Aber Achtung: die Hülsenlänge gilt für die angeschossene Hülse und die Kaliberangabe wird mit kleinerer Zahl größer. So ist die Schrotpatrone 20/.. im Durchmesser kleiner, als eine 16’er oder 12’er. Das ist Geschichtlich bedingt.

 

Munitionserwerbserlaubnis:

Für den Erwerb von Munition benötigt man eine Munitionserwerbserlaubnis. Die ergibt sich entweder aus den eingetragenen Waffen einer WBK oder wird mit einem Munitionserwerbserlaubnisschein genehmigt.

Der Jäger hat aufgrund seines Jagdscheines generell die Erlaubnis alle

Langwaffenmunition zu erwerben, auch wenn er selbst keine WBK hat.

 

Pflichten:

Jeder der Waffen hat, unterliegt einigen Pflichten. Der Sportschütze muss auch nach Erteilung der WBK und Erwerb seiner Waffen weiterhin sein sportliches Interesse durch regelmäßiges Training und Teilnahme an Wettkämpfen zeigen. Der Jäger durch regelmäßige Verlängerung seines Jagdscheines. Kommt man dem nicht nach, wird die Behörde u.U. die waffenrechtliche Erlaubnis entziehen.

Weiterhin muss sich jeder Waffenbesitzer informieren um auf dem neusten Stand zu bleiben, ob sich die rechtlichen Bedingungen ändern. Das Waffengesetz unterliegt einer gewissen Dynamik, so dass sich durchaus wichtige Änderungen ergeben, die sehr wichtig sind. Als Beispiel sind die seit 2002 eingeführten verbotenen Gegenstände. Wer davon heute noch etwas besitzt, dem hilft keine Ausrede.

 

PTB-Zeichen:

Ist ein Prüfzeichen der physikalischen technischen Bundesanstalt und ist üblicherweise auf Schreckschuss- und Reizstoffwaffen angebracht. Alle Waffen mit diesem Zeichen sind frei ab 18 Jahren erwerbbar, ebenso die passende Munition.

 

Schießbuch:

Es obliegt dem Schützen einen Nachweis über sein Schießtraining zu führen. Im einfachsten Fall ist das das Schießbuch. Im Schießbuch wird jedes absolvierte Training

eingetragen und vom Schießleiter oder der Aufsicht unterschrieben und abgestempelt.

 

Schützenverein:

Ein privater Verein, der über mindestens einen Schießstand verfügt und wo das Schießen sportlich gefördert wird.

Jeder Schützenverein ist an einem Dachverband angegliedert.

 

Schreckschusswaffen:

SSW müssen zwingend ein PTB-Zeichen haben. Fehlt dieses an alten Waffen sind diese grundsätzlich WBK-pflichtig! Die PTB-Zulassung erlischt, wenn waffenwesentliche Teile verändert wurden.

Der Erwerb von SSW und dessen Munition ist ab 18 Jahren frei. Für das Führen außerhalb der eigenen Wohnung oder Grundstücks muss ein kleiner Waffenschein beantragt werden.

Ob SSW zu Silvester benutzt werden dürfen, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

 

Sicherheit:

Behandle eine Waffe stets so, als wenn sie geladen ist!

Vergewissere Dich IMMER über den Ladezustand der Waffe (Sicherheitsüberprüfung)!

Fasse keine fremde Waffe an, es sei denn, der Besitzer hat es erlaubt!

Verwahre die Waffe(n) in einem Tresor!

Außer auf dem Schießstand, keine Waffen und Munition zusammen auf dem Tisch

(Waffenreinigung)!!

Vergewissere Dich wie Sicherungen funktionieren und benutze sie!

Verlasse Dich nicht ausschließlich auf Sicherungen!

Richte eine Waffe niemals auf einen Menschen, auch wenn die Waffe nicht geladen ist!

Benutze ausschließlich die für die Waffe bestimmte Munition!

Transportiere die Waffe immer getrennt von der Munition (Waffengesetz)!

 

Sportordnung (Schieß-):

In der Sportordnung sind alle Regeln, die das Schießen betreffen, enthalten. Dazu zählt auch die Art, das Kaliber und Beschaffenheit der Waffe, jeweils unterteilt in den Disziplinen. Jeder der eine Waffe beantragen will, muss die Bedürfnis über eine Disziplin beantragen. Die Waffe muss dann zur Disziplin passen. Ausnahme Jäger.

 

Sprengstofferlaubnis nach §27:

Wer viel schießt hat auch einen großen Munitionsbedarf. Der Sportschütze kann seine benötigte Munition auch selbst herstellen. Außer den Gerätschaften benötigt er zum Erwerb des Treibladungsmittels eine Sprengstofferwerbserlaubnis. Auch der Vorderladerschütze benötigt diese zum Erwerb des Schwarzpulvers. Wer seine Munition selbst herstellt, spart nicht nur durch Wiederverwendung bereits abgeschossener Hülsen, sondern kann seine Munition auch auf seine Waffe

abstimmen und erreicht damit eine Steigerung der Präzision. Der erforderliche Lehrgang mit Prüfung ist vom Umfang in etwa mit einem Waffensachkundelehrgang vergleichbar.

Vor Beginn des Lehrgangs muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen, sonst wird schon die Teilnahme zum Lehrgang versagt.

 

Transport:

von Waffen. Damit man nicht eine Waffe führt, ist der richtige Transport von Waffen

wichtig. Eine Waffe wird lediglich transportiert, wenn sie nicht mit einfachen Handgriffen in den Anschlag gebracht werden kann. Dazu muss sie in einem Behältnis, getrennt von der Munition im Kofferraum eines PKW’s transportiert werden. Eine Kurzwaffe im verschlossenen Handschuhfach wird eindeutig als Führen gewertet, wie auch eine Waffe auf der Rücksitzbank. Immer unabhängig zu sehen, ob diese geladen ist oder nicht, weil das Drohpotential gleich bleibt.

 

Verband (Dach-):

Um die Anerkennung als schießsportlicher Verband zu bekommen, muss der Verband

mindestens 10.000 Mitglieder haben und über eine Schießsportordnung verfügen. Dann kann der Verband waffenrechtliche Befürwortungen – Bedürfnis – ausstellen.

Verbände sind:

DSB, BDMP, BSSB, DSU, VdR um nur einige zu nennen.

Üblicherweise ist man mit dem Beitritt eines Schützenvereines automatisch an einem Verband angegliedert.

Verbotene Gegenstände:

Dennoch gibt es Waffen und Gegenstände, die keiner erwerben darf. Auch mit WBK dürfen keine Kriegswaffen oder vollautomatischen Waffen erworben werden. Für jeden Bundesbürger ist der Erwerb und Besitz von Wurfsternen, Würgehölzern (Nun-Chakkos), Waffen, die einen alltäglichen Gegenstand vortäuschen (Stockdegen, Schießkugelschreiber u.v.m.), Laserzielgeräten und anderes verboten.

Ein Schalldämpfer ist kein verbotener Gegenstand, muss aber genehmigt werden. Eine

genauere Auflistung findet sich im Waffengesetz.

Der Umgang oder Besitz ist bereits strafbar.

 

Vollautomatische Waffen:

…sind immer Kriegswaffen und verboten. Als vollautomatische Waffen werden Waffen bezeichnet, bei dem bei einmaliger Betätigung des Abzuges die Waffe solange schießt, bis entweder der Abzug losgelassen wird oder das Magazin leer ist.

 

Voreintrag:

Der Waffenerwerb über die grüne WBK ist nur mit einem Voreintrag möglich. Die Behörde muss die gewünschte Waffenart (Kaliber und Art der Waffe) vorab in die WBK eintragen. Dieser Eintrag erfolgt nur mit einem Bedürfnis und gilt nur für den Kauf einer Waffe. Dieser Voreintrag ist ein Jahr gültig. In diesem Zeitraum sollte die Waffe gekauft werden. Nach dem Kauf muss die Waffe innerhalb der folgenden 14 Tage endgültig in die WBK eingetragen werden.

 

Waffen:

Hier in diesem Text geht es um scharfe Schusswaffen und dessen Erlaubnisse. Andere

Waffen bleiben hier unerwähnt, bzw. sind besonders erwähnt.

 

Waffensachkunde(prüfung):

Eine bestandene Waffensachkundeprüfung ist eine der Voraussetzungen zum Erwerb von waffenrechtlichen Erlaubnissen. In der Regel ein Wochenendlehrgang mit anschließender schriftlicher und praktischer Prüfung. In der schriftlichen Prüfung werden Kenntnisse über einige Gesetzte, Munition und der Umgang mit Schusswaffen geprüft. In dem praktischen Teil wird die sichere Handhabung beurteilt, was der Prüfling mit scharfen Schüssen zeigen soll. Das Schussergebnis anhand von erreichten Ringzahlen ist nicht von Belang.

Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das bei der Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse beiliegen muss.

Es wird dringend empfohlen vor Beginn des Lehrgangs das Waffengesetz zu lesen. Kenntnisse über die Bedienung verschiedener Waffen sind sehr hilfreich.

 

Waffenschein:

Berechtigt zum Führen scharfer Waffen. Eine Privatperson bekommt keinen Waffenschein.

Wird gerne mit der WBK verwechselt. Ein Waffenscheininhaber muss nicht zwingend eine Waffe besitzen und hat folglich auch nicht unbedingt WBK. Waffenschein und WBK sind zwei grundverschiedene Dinge.

 

Waffenschein, kleiner:

Berechtigt zum Führen von Schreckschusswaffen. Wird gegen eine Gebühr von 50 € bei der zuständigen Behörde ausgestellt. Zuverlässigkeit wird überprüft. Wer mit einer Schreckschusswaffe auf der Straße ohne kleinen Waffenschein angetroffen wird, verstößt gegen das Waffengesetz. Das gilt auch für Silvester.

 

Waffenschrank, Tresor:

Das Waffengesetz schreibt die sichere Verwahrung von Schusswaffen vor. In der Regel muss bei der Beantragung dieser Nachweis mittels Kaufrechnung eines Tresors nachgewiesen werden. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass unterschiedliche Waffenarten verschiedene Sicherheitsklassifizierungen der Tresore verlangen. Daher muss vor dem Kauf eines Tresors feststehen, was in Zukunft dort eingelagert

werden soll. Nicht nur die Menge ist entscheidend, sondern auch ob Kurzwaffen und oder Munition mit gelagert werden sollen. Vor dem Kauf ist eine Beratung des Fachhandels sehr wichtig.

 

WBK:

Waffenbesitzkarte. Berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen und meistens auch den Erwerb der passenden Munition. Je nach Art und Bedürfnis der einzutragenden Waffen wird unterschieden in:

Gelbe WBK, auch Sportschützen-WBK genannt.

Dort werden Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, Einzellader-Kurzwaffen, Perkussionsrevolver eingetragen.

 

Grüne WBK – für alle anderen Arten von Waffen, insbesondere mehrschüssige Kurzwaffen und halbautomatische Langwaffen, auch Selbstladelangwaffen genannt. Dennoch können auch auf der grünen WBK alle Waffen eingetragen werden, die normalerweise auch auf „Gelb“ passen würden.

 

Rote WBK, auch Sammler-WBK genannt. Alle Arten von Waffen, die für ein genehmigtes Sammelgebiet erworben werden. Sammler bekommen i.d.R. keinen Munitionserwerb.

 

Zuverlässigkeit:

Werden waffenrechtliche Erlaubnisse beantragt, erfolgt von der Behörde automatisch eine Prüfung der Zuverlässigkeit. Vorstrafen, insbesondere Verstöße gegen das Waffen-, und Sprengstoffgesetz, aber auch Drogen und Alkoholprobleme sind ein Versagungsgrund.

Es gibt aber Verjährungsfristen.

Die Zuverlässigkeit kann jederzeit aberkannt werden, was ein Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse zur Folge hat. Bei einer Verurteilung ab 60 Tagessätzen ist das der Fall, völlig unabhängig davon, ob die begangene Straftat etwas mit dem Waffen- oder Sprengstoffrecht zu tun hat.

 

Dieser Text umfaßt nur kurz die Begriffe rund um das Waffenrecht, ist nicht vollständig und ersetzt kein

Studium des Waffen- bzw. Sprengstoffrechts. Keine Gewähr auf gesetzliche Richtigkeit!

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