Gesamtes Gesetz

 

AWaffV

Amtliche Abkürzung:

Ausfertigungsdatum:

27.10.2003

Gültig ab:

01.12.2003

Dokumenttyp:

Rechtsverordnung

Quelle: BGBl I 2003, 2123

 

 

Fundstelle: FNA: FNA 7133-4-1

 

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 17.7.2009 I 2062

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

 

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.07.2009 bis 31.03.2012

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

Stand:

Hinweis:

 

Änderung durch Art. 2 Abs. 63 G v. 22.12.2011 I 3044 (Nr. 71) textlich nachgewiesen, dokumentarisch

noch nicht abschließend bearbeitet

Mittelbar geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 17.7.2009 I 2062

 

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.

Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert

durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG

Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Fußnoten

(+++ Textnachweis ab: 1.12.2003 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Beachtung der

EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)

Dieses Gesetz ändert die nachfolgend aufgeführten Normen

 

 

 

§ 36 S 1 Inkraftsetzung AWaffV 1.12.2003

§ 36 S 2 Aufhebung WaffV 1 1976 1.12.2003

§ 36 S 2 Aufhebung WaffV 2 1976 1.12.2003

 

Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2,

§ 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592,

2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl.

I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des Innern:

  

Abschnitt 1

Nachweis der Sachkunde

§ 1 Umfang der Sachkunde

§ 2 Prüfung

§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

Abschnitt 2

Nachweis der persönlichen Eignung

§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung

Abschnitt 3

Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat

§ 5 Schießsportordnungen

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport

§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen

Abschnitt 4

Benutzung von Schießstätten

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche

§ 11 Aufsicht

§ 12 Überprüfung der Schießstätten

Abschnitt 5

Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten

oder im gewerblichen Bereich

Abschnitt 6

Vorschriften für das Waffengewerbe

Unterabschnitt 1

Fachkunde

§ 15 Umfang der Fachkunde

§ 16 Prüfung

Unterabschnitt 2

Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher

§ 17 Grundsätze der Buchführungspflicht

§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form

§ 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform

§ 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form

Unterabschnitt 3

Kennzeichnung von Waffen

§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen

Abschnitt 7

Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen

§ 22 Lehrgänge und Schießübungen

§ 23 Zulassung zum Lehrgang

§ 24 Verzeichnisse

§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen

oder Ausbildern

Abschnitt 8

Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten

Unterabschnitt 1

Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union

§ 26 Allgemeine Bestimmungen

§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde

Unterabschnitt 2

Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme

§ 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat

§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition

§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch Deutschland

§ 31 Anzeigen

§ 32 Mitteilungen der Behörden

§ 33 Europäischer Feuerwaffenpass

Abschnitt 9

Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 (weggefallen)

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fußnoten

Inhaltsübersicht: Entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Änderungen fortgeschrieben

 

 

 

(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende

Kenntnisse

1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts,

des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,

2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich

Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses,

bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und

Wirkungsweise sowie die Reichweite,

3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten

im Schießen mit Schusswaffen.

(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die

beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den

damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.

(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende

Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.

 

 

 

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen

sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im

Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der

ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen

Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

zu unterzeichnen ist.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen

Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen

ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss

kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

 

 

 

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

1.

a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung

eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er die erforderlichen

Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben

hat,

b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder

2.

a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,

b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen

ist oder

c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen,

insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines

anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des

Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat,

sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer

Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche

Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt

werden im Rahmen von

1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen

Prüfung abschließen,

2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.

Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte

Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.

(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen

und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten Geltungsbereich

des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder

Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung

auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und

Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang

mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.

(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1 Abs. 1 Nr. 1

und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung

von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden;

§ 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn

1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die Durchführung

des Lehrgangs besitzt,

2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten Lehrkräfte die

ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,

3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und

Fertigkeiten gewährleistet und

4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen geeigneten

Unterrichtsraum verfügt.

(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor

einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2

entsprechend mit der Maßgabe, dass der Lehrgangsträger verpflichtet ist,

1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung

zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und

2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle seiner Teilnahme

hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband

angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen. Absatz 2, zweiter

Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der

Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene Prüfungsausschüsse.

Fußnoten

§ 3 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008

§ 3 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008

 

 

 

(1) Derjenige,

1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen

Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen

oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er

a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,

b)

abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,

c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder

sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die

konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder

2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das

25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen

der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,

hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen

durchgeführt werden:

1. Amtsärzten,

2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie,

Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -

psychotherapie,

3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,

4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder

5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.

Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe

für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung

mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu

unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten,

wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der

Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur

Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der

Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder

vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis

bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene

in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt

steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden

Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten

muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder

Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben

werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter

Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist

für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen

werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung

nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder

bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden

Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen

schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung

mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses

eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung

durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum

Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

 

 

 

(1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das Schießen mit Schusswaffen setzt insbesondere voraus,

dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet wird und

1. jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,

2. ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das Schießen festgelegt und dabei insbesondere Regelungen

zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§ 10) getroffen sind,

3. mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt wird,

4. nicht im Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7) durchgeführt werden,

5. jede einzelne Schießdisziplin beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber,

Lauflänge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen Schießdisziplinen auch ausdrücklich

festgelegt werden kann, dass nur einzelne oder auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen,

und

6. zur Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zugelassene Schießstätten zur regelmäßigen Nutzung

verfügbar sind.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Schießsportordnung sind die zur Prüfung des Vorliegens der

Voraussetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere auch die Beschreibung des

Ablaufs der einzelnen Schießdisziplinen, beizufügen. Die Genehmigung von Änderungen der Schießsportordnung,

insbesondere von der Neuaufnahme von Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme des jeweiligen

Schießbetriebs nach den geänderten Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der regelmäßigen

Nutzungsmöglichkeit von nach Absatz 1 Nr. 6 angegebenen Schießstätten ist unverzüglich

anzuzeigen.

(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur Erprobung neuer

Schießübungen Abweichungen von den Schießdisziplinen der genehmigten Schießsportordnung zulassen.

Zulassungen nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen und müssen die Art der Abweichung

von der genehmigten Schießsportordnung bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt

vor Beginn der Erprobungsphase anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von

Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder Anordnungen

treffen.

(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für Schießsportveranstaltungen können

Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr festgelegten Schießdisziplinen zulassen.

 

 

 

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen

Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von

Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen

hat.

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1

des Waffengesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen

von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international

bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.

Fußnoten

§ 6 Abs. 4: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008

 

 

 

(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§

22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen

1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,

2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,

3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,

4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert

wird,

a) ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,

b) es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten

Sportordnung,

5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,

6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das

Schießen auf Wurfscheiben, oder

7. der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter

Regeln bekannt ist.

Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen

sind verboten.

(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes)

und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von

Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.

(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe

werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.

 

 

 

(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat für schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet.

Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern. An den Sitzungen des Fachbeirates

nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes teil.

(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:

1. je einem Vertreter jedes Landes,

2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,

3. je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,

4. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.

(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren

sein.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie

weitere Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung

hinzuziehen. In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die Genehmigung der Schießsportordnung

eines nicht anerkannten Schießsportverbandes beraten soll, lädt das Bundesministerium des Innern

auch einen Vertreter dieses Verbandes ein.

(5) Das Bundesministerium des Innern beruft

1. die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stellvertreter auf Vorschlag des Landes;

2. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verbände und Organisationen nach Anhörung

der Vorstände dieser Verbände.

(6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten.

Fußnoten

§ 8 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 4 G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008

 

 

 

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7

Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für

die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen

nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung

zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim

Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die

Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer

Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung nicht entgegenstehen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1

des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen

Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.

 

 

 

(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der

Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen

für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche

oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche

Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen,

wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das

Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen

müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen

oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen

die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die

Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen

zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine

schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese

Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht,

dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen

durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der

Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen

Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein

eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine

Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen

der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch

Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu

vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen.

Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und

zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4

hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze

1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen

Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein

nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.

(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson

die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut

über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit

nicht besitzt, so hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht

durch die Aufsichtsperson zu untersagen.

(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und

auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die

1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und

2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim

Schützen selbst zu übernehmen.

(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch

die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden

sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des

Waffengesetzes.

 

 

 

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen,

insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten

keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3

oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung

von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen

nach Absatz 1 zu befolgen.

(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden,

wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

 

 

 

(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen

zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen

Behörde zu überprüfen, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen

wird. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so ist eine

Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand

oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde

die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber

die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten

hierfür sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte

oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte

bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte

ist im Falle der Untersagung nach Satz 1 verboten.

(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus

den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“.

Das Bundesministerium des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von

Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden

als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im

Bundesanzeiger. Die Veröffentlichung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger zulässig.

1)

(4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind

1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen

Schießständen“, die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien

in der jeweils geltenden Fassung von Lehrgangsträgern ausgebildet sind,

2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete

Personen, die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils

geltenden Fassung regelmäßig fortgebildet worden sind.

(5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sachgebiet

„Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten“

2)

in einer Prüfung nachgewiesen worden sind. §

16 findet entsprechende Anwendung.

(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum 31. März 2008

auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden

sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum 1. Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung für

das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“ erfolgt ist.

1) Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die „Richtlinien für die Errichtung,

die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar

2000, herausgegeben vom Deutschen Schützenbund, Wiesbaden“.

2) Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e. V., Köln.

Fußnoten

§ 12 Abs. 3 bis 6: Eingef. durch Art. 2 Nr. 5 G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008

 

 

 

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai

1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach

VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt

1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz

es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz

verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm

oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die

Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten,

so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1

Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWRMitgliedstaates

entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach

Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter

Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so

darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz

1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen

nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis

ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung

oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis,

das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so

ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis

bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach

erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die

Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der

Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach

VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem

Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen

Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen

aufbewahrt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere

kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder

im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum

aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb

und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens

der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die

zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen

oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung

der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt

der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen

an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar

1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen.

Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach §

36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach

Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der

Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere

Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in

§ 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig

sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen

Instituts für Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die

in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes

2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd

oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener

Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen

oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze

1 bis 8 nicht möglich ist.

Fußnoten

§ 13 Abs. 6 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 6 Buchst. a G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008

§ 13 Abs. 7: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. b G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008

 

 

 

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer Schießstätte

oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1

und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung

neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition

und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen.

Fußnoten

§ 14: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 2 Nr. 7 G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008

 

 

 

(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Fachkunde umfasst

ausreichende Kenntnisse

1. der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von

Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen

Vorschriften,

2. über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für

den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und

3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen

Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.

(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über

1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt

ist,

2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel beantragt

ist.

Fußnoten

§ 15 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 9 G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008

 

 

 

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die

Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskammer übertragen werden. Es können

gemeinsame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses

müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel

tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im

Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung

bestellt werden.

(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.

(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung der

Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.

 

 

 

(1) Das Waffenherstellungs- und das Waffenhandelsbuch sind in gebundener Form oder in Karteiform

oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die

Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, zu führen und, gegen Abhandenkommen, Datenverlust

und unberechtigten Zugriff gesichert, aufzubewahren.

(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl

der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter

der zuständigen Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl

vorzulegen.

(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache

vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Sofern eine Eintragung nicht

gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.

(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers

oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzuschließen, dass nachträglich

Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim Abschluss der Bücher verbliebene

Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Ein Buch, das

nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen.

(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen

oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.

(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil,

in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren,

von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der

in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung

zu übergeben. Gibt der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch

seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.

 

 

 

(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu

führen:

Linke Seite: Rechte Seite:

1. Laufende Nummer der Eintragung 4. Datum des Abgangsoder der Kenntnis des Verlustes

2. Datum der Fertigstellung

3. Herstellungsnummer 5. Name und Anschrift des Empfängers oder Art

des Verlustes

6. Sofern die Schusswaffe nicht einem einem Erwerber

nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes

überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung

unter Angabe der ausstellenden

Behörde und des Ausstellungsdatums

7. Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach

§ 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen

oder an ihn versandt wird, Bezeichnung

und Datum der Bestätigung der Anzeige

Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma

oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.

(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:

Linke Seite: Rechte Seite:

1. Laufende Nummer der Eintragung 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des

Verlustes

2. Datum des Eingangs

3. Waffentyp 8. Name und Anschrift des Empfängers oder Art

des Verlustes

4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe

angebracht sind

9. Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber

nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen

wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung

unter Angabe der ausstellenden

Behörde und des Ausstellungsdatums

5. Herstellungsnummer

6. Name und Anschrift des Überlassers 10. Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach

§ 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen

oder an ihn versandt wird, Bezeichnung

und Datum der Bestätigung der Anzeige

durch das Bundeskriminalamt.

(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine

Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,

1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,

2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig

gehalten wird.

(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen

werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,

1. mit Zündnadelzündung,

2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen

handelt,

3. mit Lunten- oder Funkenzündung.

 

 

 

(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so können

die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 oder 3 zusammengefasst

werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz

3 Nr. 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden,

wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach

Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt

anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht

sind, zu vermerken sind.

(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:

1. bei der Eintragung der Fertigstellung:

a) Datum der Fertigstellung

b) Stückzahl

c) Herstellungsnummern

2. bei der Eintragung von Abgängen:

a) laufende Nummer der Eintragung

b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes

c)

Stückzahl

d) Herstellungsnummern

e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes

f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen

wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und

des Ausstellungsdatums

g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen

oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das

Bundeskriminalamt.

(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:

1. bei der Eintragung des Eingangs:

a) Datum des Eingangs

b) Stückzahl

c) Herstellungsnummern

d) Name und Anschrift des Überlassers

2. bei der Eintragung von Abgängen:

a) laufende Nummer der Eintragung

b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes

c) Stückzahl

d) Herstellungsnummern

e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes

f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen

wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und

des Ausstellungsdatums

g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen

oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das

Bundeskriminalamt.

(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe

d kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden

ist,

1. mit Zündnadelzündung,

2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen

handelt,

3. mit Lunten- oder Funkenzündung.

(5) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung

der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden.

 

 

 

(1) Wird das Waffenherstellungs- oder das Waffenhandelsbuch in elektronischer Form geführt, so müssen

die gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die nach § 19 geforderten Angaben

enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu nummerieren.

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind zu beachten.

(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken.

Der Ausdruck ist nach Maßgabe des § 19 in Karteiform vorzunehmen. Der Name des Überlassers, des

Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In

diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der

bezeichneten Daten ermöglicht. Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.

(3) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung

der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden. Der Ausdruck der nach dem

letzten Monatsabschluss gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch

in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde auch während des laufenden Monats jederzeit

vorzulegen.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand

an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift

ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die während des Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen

der zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden können.

 

 

 

(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes auf mehreren wesentlichen

Teilen angebracht, so müssen die Angaben auf denselben Hersteller oder Händler hinweisen.

(2) Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf jedem glatten Lauf der Laufdurchmesser, der

23 Zentimeter +- 1 Zentimeter vom Stoßboden gemessen wird, und die Lagerlänge anzubringen.

Schusswaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht

werden kann, sind auf dem Verschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Waffengesetzes zu

kennzeichnen. Auf dem Lauf und der Trommel sind Angaben über den Hersteller und die Bezeichnung

der Munition (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes) anzubringen.

(3) Wer eine Schusswaffe gewerbsmäßig verändert oder wesentliche Teile einer Schusswaffe nach

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum Waffengesetz gewerbsmäßig austauscht und dabei

die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes) entfernt, hat seinen

Namen, seine Firma oder seine Marke auf der Schusswaffe anzubringen. Auf der Schusswaffe und

den ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Hersteller

oder Händler hinweist.

(4) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen

1. so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 Zentimeter beträgt,

2. in ihrer Schussfolge verändert,

3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer

höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,

4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit einer geringeren

Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,

5. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen mit einer

höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder

6. in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz oder in Gegenstände

nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum Waffengesetz abändert,

hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft anzubringen,

wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes) nicht entfernt.

Haben die Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 zur Folge, dass die Bewegungsenergie

der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so ist auf der Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 des Waffengesetzes

zu entfernen. Neben der auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft

der Buchstabe "U" anzubringen.

 

 

 

(1) In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei Schießübungen dieser

Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes)

Schießübungen und insbesondere die Verwendung solcher Hindernisse und Übungseinbauten

nicht zulässig, die der Übung über den Zweck der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter

hinaus einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter verleihen. Die Verwendung von

Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung

der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind

verboten.

(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser

Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden

soll, zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen der zuständigen

Behörde ist ein Lehrgangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu vermittelnden

Kenntnisse und die Art der beabsichtigten Schießübungen erkennbar sind. Die Beendigung

der Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls

anzuzeigen. Der Betreiber der Schießstätte darf die Durchführung von Veranstaltungen der genannten

Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schriftlich erklärt hat, dass die nach Satz

1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.

(3) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die

Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 10 Abs.

2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spätere Einstellung oder das Ausscheiden der genannten

Personen hat der Veranstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und

von Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

 

 

 

(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen

werden,

1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes

zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder

2. denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum

Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung

nach Absatz 2 erteilt worden ist.

Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der

in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.

(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und

Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die

Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.

 

 

 

(1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und

der Teilnehmer gemäß Absatz 2 zu führen.

(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:

1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;

2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung

nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung des Dienstherrn nach § 23 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2;

3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder

an einer Veranstaltung teilgenommen haben.

(3) Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren

Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.

(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung

an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter die Durchführung des Verteidigungsschießens

auf, so hat er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde

zur Aufbewahrung auszuhändigen.

 

 

 

(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 22 untersagen, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder

die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.

Ergeben sich bei einer verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder Anhaltspunkte für die

begründete Annahme des Vorliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige Behörde vom

Veranstalter die Abberufung dieser Person zu verlangen.

(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge

oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde kann die einstweilige Einstellung verlangen,

solange der Veranstalter

1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren

Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder

2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen

fehlender Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen,

nicht nachkommt.

 

 

 

(1) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ist § 21 Abs. 4

Nr. 1 des Waffengesetzes nicht anzuwenden.

(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit die Erlaubnis

darauf beschränkt wird,

1. Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis

aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände

zu vermitteln und

2. den Besitz nur über solche Waffen oder Munition auszuüben, die als Muster, als Proben oder als

Teile einer Sammlung mitgeführt werden.

(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines

Mitgliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre

Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren

satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb

der Europäischen Union haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter

Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates sind

nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im

Einzelfall erforderlich ist.

(5) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 4 Abs. 2 des Waffengesetzes nicht anzuwenden,

soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine

selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den Besitz oder das Führen

einer Waffe oder von Munition erfordert.

 

 

 

(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel im Sinne des § 22 des Waffengesetzes ist für

einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen

Mitgliedstaat im Handel mit Waffen und Munition wie folgt tätig war:

1. drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung,

2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn er für die betreffende

Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes

Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,

3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre

als Unselbstständiger oder

4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige

Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von

einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender

Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.

(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit

nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre

vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.

(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen

oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig war

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung

eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht,

oder

3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine

Abteilung des Unternehmens.

(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller

durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.

 

 

 

Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein

der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:

1. über seine Person:

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum

und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;

2. über die Waffe:

bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz

und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;

3. über die Munition:

Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.

 

 

 

(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein

der zuständigen Behörde erteilt.

(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes

hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:

1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition

ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefonoder

Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes

oder des Personalausweises und die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson

handelt;

2. über die Waffen:

bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz,

Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber,

Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und

Art der Waffen;

3. über die Munition:

Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993

zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen

für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des

Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;

4. über die Lieferanschrift:

genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.

Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat

nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes erforderlich; in diesen Fällen muss

der Erlaubnisschein alle in Satz 1 genannten Angaben enthalten.

(3) Wird gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21 des Waffengesetzes) die Zustimmung

nach § 29 Abs. 2 des Waffengesetzes allgemein zum Verbringen von Waffen und Munition von

einem gewerbsmäßigen Waffenhersteller oder -händler, der Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis des

anderen Mitgliedstaats zum Verbringen von Waffen und Munition nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie

91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(ABl. EG Nr. L 256 S. 51) ist, befristet erteilt, so kann bei Schusswaffen auf die Angaben des Kalibers

und der Herstellungsnummer verzichtet werden. Auf die in Satz 1 genannten Angaben kann auch bei

der Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern

oder -händlern nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 des Waffengesetzes verzichtet werden,

wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Satzes 2 müssen die

genannten Angaben den nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden

bei dem Verbringen mitgeteilt werden.

(4) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Waffengesetzes hat der Antragsteller neben

den in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben über die Versendung der Waffen oder der Munition das

Beförderungsmittel, den Tag der Absendung und den voraussichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.

(5) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben

über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort

und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat

und Art der Waffen und Munition zu machen. Bei dem Transport der Schusswaffen oder der

Munition innerhalb der Europäischen Union zu einem Waffenhändler in einem anderen Mitgliedstaat

durch einen oder im Auftrag eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes kann

an Stelle des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein

verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen

und folgende Angaben enthalten:

1. die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der Durchgangsländer, der

Beförderungsart und des Beförderers;

2. über den Versender, den Erklärungspflichtigen und den Empfänger:

Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer;

3. über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes:

Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer;

4. über die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von der vorherigen

Zustimmung:

Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der vorherigen Zustimmung

oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen;

5. über die Waffen:

bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,

Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber,

Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und

Art der Waffen;

6. über die Munition:

Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993

zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen

für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des

Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;

7. über die Lieferanschrift:

genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.

 

 

 

(1) Eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der

zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 hat der Antragsteller folgende

Angaben zu machen:

1. über seine Person:

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen auch Telefonoder

Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes

oder des Personalausweises;

2. über die Waffen:

bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz,

Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber,

Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und

Art der Waffen;

3. über die Munition:

Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993

zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen

für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des

Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;

4. über den Grund der Mitnahme:

genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden sollen, und

der Zweck der Mitnahme.

Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss alle in

Satz 2 genannten Angaben enthalten.

(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes kann die Sachkunde

auch als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende Kenntnis der geforderten Inhalte

durch einen Beleg des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht

wird.

(3) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes kann die zuständige Behörde

auf einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Angaben verzichten, wenn diese nicht

rechtzeitig gemacht werden können. Die Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen

und bei der Einreise den nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden

mitzuteilen.

(4) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen gestatten, dass Antragstellungen für die Erteilung

einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch mehrere Personen gemeinsam auf

dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle des Satzes 1 sind für die Antragsteller

jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 vollständig zu machen, die Angaben nach

Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die Behörde hierauf nicht verzichtet hat.

 

 

 

(1) Eine Anzeige nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem

hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten. Die Anzeige muss

die in § 29 Abs. 5 Satz 3 genannten Angaben enthalten. Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden

den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.

(2) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt ist

mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:

1. über die Person des Überlassers:

Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder

Telefaxnummer, Datum der Überlassung;

2. über die Person des Erwerbers:

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer,

Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;

3. über die Waffen oder die Munition:

die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.

(3) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt ist mit dem

hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten und muss folgende

Angaben enthalten:

1. über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in

einen anderen Mitgliedstaat verbringt:

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer,

Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises, ferner

Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Waffenerwerbsberechtigung;

2. über die Schusswaffe:

Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber

und Herstellungsnummer;

3. über den Versender:

Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.

Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber

des Unternehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertretung des Unternehmens befugte

Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen

entfällt die wiederholte Vorlage des Passes oder des Personalausweises, es sei denn, dass der

Inhaber des Unternehmens gewechselt hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens

eine andere Person bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person

überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege

erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner

genügt an Stelle des Passes oder des Personalausweises eine amtliche Beglaubigung dieser Urkunden.

Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.

 

 

 

(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundeskriminalamt die Angaben nach § 29 Abs. 4 durch

ein Doppel des Erlaubnisscheins.

(2) Das Bundeskriminalamt

1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die

nach Absatz 1 erhaltenen Angaben;

2. übermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Abs. 1 und des § 30 Abs. 1 des

Waffengesetzes erhaltenen Angaben sowie die von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben

über das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C)

zum Waffengesetz oder von Munition an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition

durch Personen, die jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes

haben, an die zuständige Behörde;

3. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die

Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953)

erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das Überlassen der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des

Waffengesetzes genannten Schusswaffen erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;

4. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes

genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates

des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben

nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.

(3) Die nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden übermitteln den

zuständigen Behörden die nach § 29 Abs. 3 Satz 3 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten Angaben.

Fußnoten

§ 32 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 3 Abs. 6 G v. 17.7.2009 I 2062 mWv 25.7.2009

 

 

 

(1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes beträgt

fünf Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur Einzellader-Langwaffen mit glattem

Lauf oder mit glatten Läufen eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal

um jeweils fünf Jahre verlängert werden. § 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes

gelten entsprechend.

(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen. Er hat ein Lichtbild

aus neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat ohne

Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 Millimeter darstellen

und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.

 

 

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr

teilnimmt,

2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,

3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,

4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,

5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Anzeige

nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

erstattet,

6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 das dort genannte Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht

rechtzeitig aushändigt,

7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,

9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,

10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,

11. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt,

12. entgegen § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2 Waffen oder Munition aufbewahrt,

13. entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder § 24 Abs.

3 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das

Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

15. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das

Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

16. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder §

24 Abs. 4 Satz 2 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übergibt

oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

17. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder nicht

rechtzeitig vorlegt,

18. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt,

19. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder

nicht rechtzeitig überzeugt,

20. entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen

Weise führt,

21. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt

oder

22. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung nicht

oder nicht rechtzeitig einstellt.

 

 

 

-

Fußnoten

§ 35: Aufgeh. durch § 43 Satz 2 V v. 13.7.2006 I 1474 mWv 19.7.2006

 

 

 

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.

Fußnoten

§ 36: Früherer Satz 2 Aufhebungsvorschrift

 

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

 

 

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 - 439 )

1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen

1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer

1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.

2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes

1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser

1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen

1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind

1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.

2. Munition

2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)

2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)

2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)

2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5

mm Durchmesser (1.4)

2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden

sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).

Fußnoten

Anlage: Eingef. durch Art. 2 Nr. 15 G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008

© juris GmbH

 

 

Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)

Waffen- und Munitionsarten

 

 

Schlussformel

 

 

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

§ 35 (weggefallen)

 

 

Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

 

 

§ 33 Europäischer Feuerwaffenpass

 

 

§ 32 Mitteilungen der Behörden

 

 

§ 31 Anzeigen

 

 

§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen

und Munition nach oder durch Deutschland

 

 

§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition

 

 

Unterabschnitt 2 Erwerb von Waffen und Munition in

anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme

§ 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen

und Munition in einem anderen Mitgliedstaat

 

 

§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde

 

 

Abschnitt 8 Vorschriften mit Bezug zur Europäischen

Union und zu Drittstaaten

Unterabschnitt 1 Anwendung des Gesetzes

auf Bürger der Europäischen Union

§ 26 Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen;

Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern

 

 

§ 24 Verzeichnisse

 

 

§ 23 Zulassung zum Lehrgang

 

 

Abschnitt 7 Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen

§ 22 Lehrgänge und Schießübungen

 

 

Unterabschnitt 3 Kennzeichnung von Waffen

§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen

 

 

§ 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form

 

 

§ 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform

 

 

§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form

 

 

Unterabschnitt 2 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher

§ 17 Grundsätze der Buchführungspflicht

 

 

§ 16 Prüfung

 

 

Abschnitt 6 Vorschriften für das Waffengewerbe

Unterabschnitt 1 Fachkunde

§ 15 Umfang der Fachkunde

 

 

§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern,

auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich

 

 

Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

 

 

§ 12 Überprüfung der Schießstätten

 

 

§ 11 Aufsicht

 

 

§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über

das Schießen durch Kinder und Jugend

 

 

Abschnitt 4 Benutzung von Schießstätten

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

 

 

§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen

 

 

§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport

 

 

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

 

 

Abschnitt 3 Schießsportordnungen; Ausschluss

von Schusswaffen; Fachbeirat

§ 5 Schießsportordnungen

 

 

Abschnitt 2 Nachweis der persönlichen Eignung

§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung

 

 

§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

 

 

§ 2 Prüfung

 

 

Abschnitt 1 Nachweis der Sachkunde

§ 1 Umfang der Sachkunde

 

 

Inhaltsübersicht

 

 

Eingangsformel

 

 

Vor- Gültigkeit

schrift

Änderung geänderte

Norm ab bis i.d.F.

 

 

Hinweis:

 

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

 

 

Quelle:  BGBl I 2003, 2123

 

Fundstelle: Juris GmbH

 

 

Dokumenttyp: Rechtsverordnung

 

Gültig ab:  01.12.2003

 

 

Amtliche Abkürzung: AWaffV

 

Ausfertigungsdatum: 27.10.2003

 

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