Aussendung des Bayrischen Innenministeriums.

 

Merkblatt über die ordnungsgemäße Aufbewahrung von eriaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition

(Quellenangabe: § 36 WaffG, BGBI. l vom 16.10.2002, S. 3970, §§ 13, 14 AWaffV vom 27.10.2003, BGBI. l vom 31.10.2003, S. 2123)

                                                                   Erleuterung zum Waffengesetz:

Die Formulierung "...oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen..." bedeutet, dass man den Tresorschlüssel ständig bei sich tragen oder aber an anderer Stelle sicher verwahren muss.

Sollten Dritte unbefugt an die Waffen gelangen, weil der Schlüssel z.B. während der Nacht, beim Duschen oder beim Saunagang unbeaufsichtigt war, so stellt dies einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar.

Merkblatt

zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

 

Allgemeine Hinweise

 

1. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu

verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich

nehmen.

2. Schusswaffen sind grundsätzlich getrennt von Munition aufzubewahren (Ausnahmen hierzu vgl. Ausführungen zu E).

 

3. Die Beweislast dafür, dass ein bestimmtes Behältnis einer festgelegten Sicherheitsstufe oder einem bestimmten Widerstandsgrad (DIN/EN bzw. VDMA) entspricht, trägt der

Waffenbesitzer!

 

4. Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den

Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (z.B. Luftdruckwaffen, Hieb – und Stoßwaffen, geprüfte

Verteidigungssprays, Gas – und Alarmwaffen usw.) ist ein festes abgeschlossenes

Behältnis anzusehen.

 

B) Kurzwaffen

1. Aufbewahrung von bis zu 10 Kurzwaffen

Für die Aufbewahrung von bis zu zehn Kurzwaffen ist ein Sicherheitsbehältnis erforderlich das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai1997) oder einer Norm mit gleichem Sicherheitsstandard eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der

Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand: Mai1995) entspricht; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.

 

2. Aufbewahrung von mehr als 10 Kurzwaffen

Aufbewahrung in einem Behältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1

Widerstandsgrad I oder einer Norm mit gleichem Sicherheitsstandard eines anderen

EWR – Mitgliedstaates entspricht.

Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Behältnissen mit den in B) 1.

beschriebenen Sicherheitsstandards

 

C) Langwaffen

1. Aufbewahrung von bis zu 10 Langwaffen

Hierfür ist ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 erforderlich.

 

2. Aufbewahrung von mehr als 10 Langwaffen

Aufbewahrung in einem Behältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1

Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Sicherheitsstandard eines anderen

EWR – Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht.

Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Behältnissen mit den in C) 1.

beschriebenen Sicherheitsstandards (z.B. 20 Langwaffen in Behältnissen nach C) 1. usw.)

 

D) Munition

Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, muss in einem

Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen

Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

 

E) Gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition

Werden Langwaffen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand:

Mai 1995) aufbewahrt, so können zusätzlich bis zu 5 Kurzwaffen und die Munition für die

Lang – und Kurzwaffen darin untergebracht werden, wenn diese in einem Innenfach

verwahrt werden, das den Sicherheitsanforderungen der Norm DIN/EN 1143-1

Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Sicherheitsstandard eines anderen

EWR – Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht; in

diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition im Innenfach zusammen aufbewahrt

werden.

Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der

Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen

Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit

Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den

dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

 

F) Gleichwertige Aufbewahrung

Die Behörden können eine andere Aufbewahrung von Waffen zulassen, sofern sie den oben

genannten Sicherheitsstandards gleichwertig ist. Insbesondere kann von Behältnissen

abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum mit der

Ausstattung nach DIN/EN 1143, der in Massivbauart, aus vorgefertigten Bauteilen oder aus einer Kombination dieser Elemente gebaut und fensterlos ist.

 

G) Aufbewahrung in nicht dauernd bewohntem Gebäude (weniger als 270 Tage im Jahr)

Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend und unregelmäßig

Nutzungsberechtigte verweilen (z.B. Wochenend– und Ferienhäuser, Fischerhütten, Jagdhütten).

 

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen bis zu 3 Langwaffen aufbewahrt werden, wenn dies in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Behältnis erfolgt.

 

H) Aufbewahrung in Schützenheimen, auf Schießstätten, im gewerblichen Bereich

Die Aufbewahrung von Vereinswaffen in den oben genannten Bereichen muss mindestens den Anforderungen für den privaten Bereich entsprechen. Die Beteiligung kriminalpolizeilicher Beratungsstellen ist in diesen Fällen notwendig.

 

Beispielfälle für Aufbewahrung von Waffen und Munition

 

Art und Anzahl Aufbewahrung

 

Beispiel 1: Langwaffen bis zu 10 Stück Sicherheitsstufe A

 

Beispiel 2: Langwaffen bis zu 10 Stück Sicherheitsstufe A+ bis zu 5 Kurzwaffen + Innenfach B

 

Beispiel 3: Langwaffen bis zu 10 Stück Sicherheitsstufe A + bis zu 5 Kurzwaffen + Innenfach B

+ Munition

 

Beispiel 4: Langwaffen mehr als 10 Stück Sicherheitsstufe B + bis zu 5 Kurzwaffen + Innenfach aus

+ Munition Stahlblech mit Schwenkriegelschloss

 

Beispiel 5: Langwaffen mehr als 10 Stück Sicherheitsstufe 1 + mehr als 5 Kurzwaffen

+ Munition

 

Hinweis:

In den Waffenschränken der Sicherheitsstufen A und B sind die Waffen getrennt von der

Munition aufzubewahren. Die Munition kann dabei in einem Stahlblechschrank mit

Schwenkriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

Allgemeine Hinweise

>     Die Nachweispflicht, dass die verwendeten Aufbewahrungsbehältnisse den genannten Anfor­
derungen entsprechen, obliegt dem Waffenbesitzer (Herstellerzertifizierung, schriftl. Bestäti­
gung des Herstellers od. Typenschild am Behältnis).

>     Der Waffenbesitzer hat die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass keine Unbefugten Zugriff zu
den Waffen und der Munition erlangen. Unbefugte sind auch Familienangehörige, wenn sie
nicht ebenfalls Berechtigte im Sinne des WaffG sind).

>     Die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Schusswaffen wird mit einer Geldbuße von bis
zu 10.000,- € geahndet (§ 53 Abs. 1 Nr. 19 i.V.m. § 53 Abs. 2 WaffG).

>     Nach § 52a WaffG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
vorsätzlich gegen die geltenden Aufbewahrungsvorschriften verstößt und dadurch die Gefahr
verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zu­
gegriffen wird.


 

Änderungen des Waffenrechts im Jahr 2009

Hintergrund:

Am 11. März 2009 tötete ein 17-jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte.

Diese Tat wäre nicht möglich gewesen, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander eingeschlossen gewesen wären.

Beratungen einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe und Erörterungen in Betracht kommender Konsequenzen im Bundestag und Bundesrat führten zu dem Ergebnis, dass - unabhängig von den nicht auszublendenden gesellschaftlichen Faktoren des Phänomens Amoklauf- im Waffenrecht insbesondere weitreichende Möglichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen ausgeschöpft und der Zugang von Minderjährigen zu deliktsrelevanten Schusswaffen noch stärker erschwert werden sollten.

Zu den Änderungen im Einzelnen: Verschärfung der Prüfung des Bedürfnisses

Mit der Änderung des § 4 Absatz 4 WaffG wird - über die einmalige verpflichtende Überprüfung nach drei Jahren hinaus - der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können. Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst.

Die Vorschrift des § 8 Absatz 2 WaffG wurde gestrichen. Sie hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes l Nummer l hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengruppe zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 WaffG für Jäger und § 14 WaffG für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali" laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkretisierungen deshalb praktisch ins Leere.

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen an die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Absatz 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme nachweist. Dies gilt zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich mit anderen zu messen. Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Absatz l WaffG. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen

 

in §14 WaffG. Nach § 14 Absatz 2 WaffG muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schießsportverband - nicht vom eigenen Verein - bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und er die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Absatz 3 Satz l WaffG billigt Sportschützen als Grundkontingent zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

Anheben der Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz l Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten - und hier nur Einzellader-Flinten - trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung.

Stärkere Kontrollen der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Ein besonderes Augenmerk lag in einer klaren Regelung, die auch verdachtsunabhängige Kontrollen ermöglicht.

Nach geltender Rechtslage kann die Behörde erst bei begründeten Zweifeln, also zusätzlichen Anhaltspunkten, vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt; verdachtsunabhängige Kontrollen waren bisher nicht möglich.

Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz l WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der "Holschuld" der Behörde wird eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers bzw. Antragstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satz 2 WaffG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können.

Die Verpflichtung, Waffen gesichert gegen fremden Zugriff aufzubewahren, wird immer wieder verletzt. Manche Waffenbesitzer sehen die Notwendigkeit nicht ein, andere sind einfach nachlässig. Das Risiko, bei einer unangemeldeten Kontrolle - allerdings nicht zur Unzeit oder Nachtzeit - ertappt zu und zur Rechenschaft gezogen zu werden, wird sicher bei vielen Waffenbesitzern zu einer Verhaltensänderung fuhren. Das höhere Entdeckungsrisiko lässt erwarten, dass sich zukünftig mehr Waffenbesitzer als zuvor an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Der Schutz gegen Missbrauch der Waffe durch Nichtberechtigte und gegen Diebstahl wird dadurch verbessert.


 

Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 WaffG der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.

Wann welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, muss offen bleiben. Hier müssen erst Untersuchungen zeigen, was erforderlich und was technisch machbar und zumutbar ist.

Strafbewehrung bei vorsätzlichem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften

Nach geltender Rechtslage ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt darstellt.

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